§ 1

Name, Abteilungszweck, Gemeinnützigkeit

§ 2

Fachabteilung Fußball

§ 3

Geschäftsjahr

§ 4

Mitgliedschaft

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7

Mitgliederbeiträge

§ 8

Der Abteilungsvorstand

§ 9

Mitgliederversammlung der Abt. Fußball

§ 10

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung der Abt. Fußball

§ 11

Kassenprüfer

§ 12

Trainer / Betreuer

§ 13

Inkrafttreten der Satzung / Gültigkeit

   
   

§ 1

Name, Abteilungszweck, Gemeinnützigkeit

 

Die Abteilung führt den Namen

“Turn- und Spielvereinigung Strempt 1919 e.V. – Abt. Fußball“.

Die Abteilung Fußball verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Abteilung Fußball ist die Förderung des Sports, insbesondere die Unterhaltung eines geordneten Trainings- und Wettkampfbetriebes für den Senioren und Jugendbereich.

Die Abteilung Fußball ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Abteilung Fußball dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Abteilung Fußball fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen benachteiligt oder begünstigt werden.

Die Farben der Abteilung Fußball sind gelb – blau.

 

 

§ 2

Fachabteilung Fußball

 

Die Abteilung Fußball ist ein fachliches Selbstverwaltungsorgan der TuS Strempt 1919 e.V., rechtlich aber eine unselbständig Untergliederung.
Die Abteilung Fußball arbeitet auf der Grundlage der Vereinssatzung und der Ordnungen selbständig und finanziert sich:

a)    durch eigene Einnahmen und

b)    durch Mitgliedsbeiträge gemäß §7 dieser Satzung

Sie hat im Sinne des Steuerrechts keine eigene Kassenführung. Es wird in der Abteilung Fußball eine sogenannte Abteilungskasse geführt, über die die Einnahmen und Ausgaben der Abteilung abgewickelt werden. Sie untersteht der Führung des Abteilungskassenwartes Fußball und der Aufsicht des Abteilungsleiters. Dem Vereinskassierer wird nach der Mitgliederversammlung Abt. Fußball eine Kopie des Berichts der Abteilungskassenprüfung -zur Wahrung der Aufsichtspflicht- zur Verfügung gestellt.

Zur Unterstützung des Abteilungskassenwartes wird innerhalb der jeweiligen gemeldeten Mannschaften ein Kassierer (Mannschaft) festgelegt und dem Abteilungskassenwart gemeldet.

Die Wahrnehmung der Funktion Kassierer (Mannschaft) beginnt am 01. Juli eines Jahres und endet am 30.06. des darauffolgenden Jahres.

Der in der Abteilung Fußball ggfs. erwirtschaftete Überschuss bleibt in der Abteilungskasse Fußball.

 

 

§ 3

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Abteilungsleiter Fußball einzureichen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins. Der Abteilungsvorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zugeben.

Mit der Aufnahme durch den Abteilungsvorstand, die grundsätzlich schriftlich erfolgt, beginnt die Mitgliedschaft im Verein und die Mitgliedschaft im Verband, dem die Fußballabteilung angehört. Damit die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages.

Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung und die Ordnungen des Vereins bzw. die Ergänzungen der Abteilung Fußball und des jeweiligen, auf sie bezogenen Fachverbandes, dem der Verein angehört, anzuerkennen und zu achten.
Die Abteilung Fußball besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern.

Stimmberechtigt und wählbar sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Für den Jugendbereich gelten die Regelungen der Jugendordnung. Für die Wahl des Jugendleiters Fußball sind Jugendliche mit Vollendung des 14. Lebensjahres stimmberechtigt.

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt aus dem Verein / Abteilung Fußball erfolgt durch jederzeit zulässige schriftliche Erklärung (Einschreiben) gegenüber dem Abteilungsvorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

Durch den Beschluss des Abteilungsvorstandes Fußball, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen des Vereins,

  • schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,

  • unehrenhaftes Verhalten innerhalb des Vereins,

  • Nicht-Zahlung des Beitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und, die Mitgliederversammlung der Abteilung Fußball bzw. die Hauptversammlung des Vereins zu besuchen und bei deren Entscheidungen mitzuwirken.

Die Mitglieder können beim Abteilungsvorstand schriftlich mit kurzer Begründung den Antrag auf Nutzung von Vereinseinrichtungen einreichen.

Die Entscheidung auf Nutzung und die Höhe der jeweiligen Nutzungsentschädigung legt der Abteilungsvorstand in einer regelmäßigen bzw. evtl. außerordentlichen Abteilungsvorstandssitzung fest und teilt dem Antragsteller die Entscheidung schriftlich mit.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu unterstützen und die für sie geltenden Vereinsbestimmungen und die Bestimmungen der Abteilung Fußball sowie die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten.

 

 

§ 7

Mitgliederbeiträge

 

Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Von der Beitragspflicht können Mitglieder, die die Funktion eines Trainers bzw. die eines Co-Trainers / Betreuers ausüben, befreit werden.

Höhe der Befreiung:

  • Trainer – voll

  • Co-Trainer/Betreuer – die Hälfte

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung der Abteilung Fußball festgesetzt. Diese Beiträge orientieren sich an den Festlegungen der Hauptversammlung (Grundbetrag) und werden evtl. durch einen Beitrag (Zusatzbetrag) ergänzt. Über die Höhe des Zusatzbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung der Abteilung Fußball.

Der Abteilungsvorstand kann in Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

§ 8

Der Abteilungsvorstand

 

Der Abteilungsvorstand besteht aus dem:

  • Abteilungsleiter Fußball,

  • dem stellvertretenden Abteilungsleiter Fußball,

  • dem Jugendwart Fußball,

  • dem stellvertretenden Jugendwart Fußball,

  • dem Abteilungsschriftführer Fußball,

  • dem stellvertretenden Abteilungsschriftführer Fußball,

  • dem Abteilungskassenwart Fußball und

  • dem stellvertretenden Abteilungskassenwart Fußball.

Im Rechtsverkehr wird die Abteilung gem. § 30 BGB durch den Abteilungsleiter oder den Stellvertreter vertreten. Die Mitglieder des Abteilungsvorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Abteilungsvorstand wird von der Mitgliederversammlung der Abteilung Fußball auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Abteilungsvorstandes im Amt.

Der Abteilungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Abteilung Fußball im Sinne der Mitglieder und des Vereinszweck unter Maßgabe dieser Satzung Abteilung Fußball und der Satzung des Vereins. Diese Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Dem Vorstand obliegt unter anderem:

  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung Abt. Fußball

  • Aufstellung der Tagesordnung

  • Anfertigung eines Protokolls von jeder Mitgliederversammlung Abt. Fußball

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung Abt. Fußball

  • Kassen- und Buchführung der Abt. Fußball

  • die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Abschlussfeier, Tanz in den Mai, Weihnachtsfeier, usw.)

Der Abteilungsvorstand fasst seine Beschlüsse in der Abteilungsvorstands-sitzung, die vom Abteilungsleiter, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Abteilungsleiter geleitet wird.

Grundsätzlich trifft sich der Abteilungsvorstand am 2. Montag des Monats zur Abteilungsvorstandssitzung.

Der Abteilungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Abteilungs-vorstandsmitglieder, darunter der Abteilungsleiter oder der stellvertretende Abteilungsleiter anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Durch den Abteilungsschriftführer, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Abteilungsschriftführer oder einer anderen Person des Abteilungsvorstandes, ist ein Protokoll während der Sitzung zu erstellen. Dieses Protokoll wird anschließend jedem Mitglied des Abteilungsvorstandes zur Verfügung gestellt.

 

 

§ 9

Mitgliederversammlung der Abt. Fußball

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung der Abteilung Fußball findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung der Abteilung Fußball einberufen werden, wenn das Interesse der Abteilung Fußball es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung der Abteilung Fußball wird vom Abteilungsvorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung einberufen.

Die Mitgliederversammlung Abt. Fußball ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts

  • Entlastung des Abteilungsvorstandes

  • Wahl und Abwahl des Abteilungsvorstandes

  • Wahl der Kassenprüfer

  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Abteilungsvorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung der Abteilung Fußball sind nur die Mitglieder der Abteilung Fußball.

Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung der Abteilung Fußball wird vom Abteilungsleiter, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Abteilungsleiter oder einem anderen Abteilungsvorstandsmitglied geleitet.

 

 

§ 10

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung der Abt. Fußball

 

Die Mitgliederversammlung der Abteilung Fußball ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder der Abteilung Fußball anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Abteilungsvorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung der Abteilung Fußball mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder der Abteilung Fußball beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung der Abteilung Fußball die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung der Abteilung Fußball ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen per Handzeichen bzw. auf Antrag der Mehrheit der Anwesenden durch geheime Wahl.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Abteilung Fußball ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Abteilungsleiter und dem Protokollführer (Abteilungsschriftführer Fußball oder stellvertretender Abteilungsschriftführer Fußball) zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 11

Kassenprüfer

 

Zur Prüfung der Kassen- und Vermögensverwaltung der Abteilung wird in der Mitgliederversammlung der Abteilung Fußball mindestens ein Kassenprüfer gewählt, der in der Abteilung Fußball kein weiteres Amt innehaben darf.

Der Kassenprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung des Kassenwarts zu überprüfen. Der Kassenprüfer hat das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung der Abteilung Fußball vorzulegen und stellt den Antrag auf Entlastung des Abteilungsvorstands.

Der Kassenprüfer ist in jeder Mitgliederversammlung der Abteilung Fußball neu zu wählen.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 12

Trainer / Betreuer

 

Die Trainer / Betreuer der jeweiligen Mannschaft übergeben am 01. August des Jahres, jeweils eine Liste, mit den Angaben zu den Spielern des Kaders, Trainer, Betreuer und evtl. weiteren Personen die in Frage kommen, an den Abteilungsleiter Fußball und den Abteilungskassenwart Fußball.

Des Weiteren führt jeder Trainer / Betreuer einen Mannschaftsordner. Dieser Ordner sollte mindestens folgende Unterlagen enthalten:

  • Mannschaftsliste

  • Kopien der Mitgliedsanmeldungen

  • Erreichbarkeit (Spieler, Mitglieder des Abteilungsvorstandes,  Trainer / Betreuer und Staffelleiter)

  • Terminplan (Sportplatz- / Hallenbelegung)

  • Blanko Briefumschläge (Spielbericht für den Schiedsrichterobmann / Staffelleiter)

  • Briefumschlag (Zugangsdaten für u.a. “dfb.org“)

 

 

§ 13

Inkrafttreten der Satzung / Gültigkeit

 

Vorstehende Satzung wurde von den Teilnehmern der Mitgliederversammlung am 14.08.2010 beschlossen.

 

Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


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